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Die Kosten einer logopädischen Therapie

Personen in einem gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis

Heilmitteltherapien für gesetzlich versicherte Personen werden von den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten auf einem speziellen Vordruck (der sog. „Heilmittelverordnung“) verordnet und die anfallenden Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet/übernommen.

Personen, die gesetzlich versichert sind, sind bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres von der Zuzahlungspflicht befreit; nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Betrag von 10,00 € pro Heilmittelverordnung zuzüglich 10% der Heilmittelkosten fällig. Bei Hausbesuchen wird zusätzlich eine Entfernungspauschale erhoben.

Bei diesem Betrag handelt es sich weder um eine Art „logopädische Praxisgebühr“ noch um eine Mehreinnahme der Praxis; Logopäden sind gesetzlich dazu verpflichtet, diesen Betrag einzuziehen, der automatisch von der jeweiligen Krankenkasse vom Abrechnungsbetrag des Rezepts nachträglich abgezogen wird.

Hinweis: Bewahren Sie Ihre Quittungen über entrichtete Zuzahlungsbeträge sorgfältig auf, da Sie gesetzlich lediglich dazu verpflichtet sind, bis zu der maximalen Zuzahlungsgrenze von 2% der jährlichen (Familien-)Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt Zuzahlungen zu leisten; bei Patienten mit chronischen Krankheiten (nachweispflichtig, z.B. durch Schwerbehindertenausweis) beträgt der Grenzwert sogar nur 1%.

Haben Sie also während des laufenden Kalenderjahres Ihre Zuzahlungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht für den Rest des laufenden Jahres stellen; über die o.g. Grenze geleistete Zuzahlungen werden Ihnen ggf. erstattet – bitte wenden Sie sich diesbezüglich an eine Servicestelle Ihrer Krankenkasse.

Personen in einem privaten Krankenversicherungsverhältnis

Privat versicherte Patienten benötigen ebenfalls eine ärztliche Verordnung, aus der hervorgeht, dass ein entsprechender Therapiebedarf besteht. Darauf wenden diese sich an die ausgewählte logopädische Praxis.

Zwischen Ihnen und dem behandelnden Logopäden wird dann ein „Behandlungsvertrag“ geschlossen, in dem die Preise für die jeweiligen Dienstleistungen in Form einer Vergütungsliste festgehalten werden.

Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich nun als Patient einverstanden und dazu bereit, diese Vergütung nach erfolgter Behandlung durch den Logopäden an diesen zu entrichten (wahlweise in bar oder per Banküberweisung auf das Geschäftskonto der Praxis); Ihre Krankenkasse erstattet daraufhin den zuvor durch Sie gezahlten Betrag.

Bitte beachten Sie, dass sich die Fälligkeit und Höhe der Erstattung nach den bestehenden Regelungen der jeweiligen Krankenkassen richtet; im Falle einer nur teilweisen Kostenübernahme sind Sie als Patient im Einzelfall dazu verpflichtet, den Differenzbetrag auf eigene Kosten zu übernehmen.

Für Behandlungen im privaten Versicherungssegment existieren keine konkreten Vergütungslisten; diese werden von den jeweiligen logopädischen Praxen in Anlehnung an die Empfehlungen des § 125 SGB V festgelegt und mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn besprochen und mit Unterzeichnung des Behandlungsvertrages durch diesen anerkannt.

Personen in einem Unfallversicherungsverhältnis

Patienten, die im Rahmen einer Verordnung eines Durchgangs- oder H-Arztes für Berufskrankheiten (Unfallversicherung) logopädische Leistungen erhalten bzw. erhalten sollen, gleichen in Ihrer Stellung im Wesentlichen den privat versicherten Patienten, was das Abrechnungsprozedere für logopädische Dienstleistungen betrifft (der Einzug der fälligen Beträge erfolgt direkt durch den behandelnden Logopäden).

Es gibt jedoch wichtige Faktoren, die Beachtung finden müssen:

  • Um mit einer Behandlung beginnen zu können, muss seitens der entsprechenden Berufsgenossenschaft eine Einzelfallentscheidung bezüglich der Notwendigkeit der logopädischen Therapie vorliegen
  • Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen findet kein „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach § 12 SGB V Anwendung, d.h. die Art, Dauer und der Umfang der logopädischen Leistung findet einzelfallbasierend statt (unabhängig von den sonst geltenden Heilmittelrichtlinien)
Leistungen im Selbstzahlerbereich

Liegt keine ärztliche Verordnung als Begründung/Basis des Therapiebedarfes vor oder Sie haben aus eigenen Stücken entschieden, logopädische Leistungen in Anspruch zu nehmen, so müssen diese von Ihnen auf eigene Kosten getragen werden.

Eventuell anfallende Kosten werden vor Behandlungsbeginn mit Ihnen besprochen; eine entsprechende Vergütungsliste der logopädischen Dienstleistungen wird Ihnen ausgehändigt. Sollten Sie sich mit dieser einverstanden erklären, wird ein Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und der Praxis geschlossen.

Die anfallenden Beträge werden nach jeder stattgefundenen Behandlungssitzung wahlweise direkt in bar von Ihnen eingezogen oder können auf das Geschäftskonto der Praxis überwiesen werden.