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Informationen zur Verordnung

Reguläre Verordnungen

Bei der Heilmittel-Verordnung („HMV“) handelt es sich um ein Formular, das entsprechend der Vereinbarungen zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband auszufüllen ist.

Ferner sind folgende, weitere Angaben notwendig:

  • Vermerk eines gültigen ICD-10-Code als Teil der Diagnose*
    • sollte die Angabe des ICD-10-Code auf der Verordnung fehlen, ist eine gültige, ausgeschriebene Diagnose mit Indikationsschlüssel gemäß der Heilmittelrichtlinien erforderlich
  • Vermerk eines gültigen Indikationsschlüssels mit zugehöriger Leitsymptomatik gemäß der Heilmittelrichtlinien als Teil der Diagnose
    • z.B.: Diagnosegruppe → „SP 1 – Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung“
      Leitsymptomatik → „eingeschränkter Wortschatz, Störungen des Satzbaues […]“ etc.
  • ggf. Vermerk des Stattfindens der therapeutischen Maßnahme in einer integrativen Einrichtung (z.B. Kita, Schule)
    • der Hinweis/Zusatz „Therapie in einer (integrativen) Einrichtung“ im Feld „ggf. Spezialisierung der Therapieziele“ auf der Heilmittel-Verordnung (siehe Ausfüllhinweise, Nr. 16) vermeidet die Verordnung eines budgetbelastenden Hausbesuches

* Bitte beachten Sie auch, dass nach einer Vereinbarung zwischen dem KBV und dem GKV-Spitzenverband vom 01.07.2014 das Vermerken des ICD-10-Code auf Verordnungen zu Lasten der GKV eine Pflicht darstellt

Verordnungen außerhalb des Regelfalles

Niedergelassenen Ärzten steht ein nach Facharzt und Bundesland variierendes Budget für Heilmittel (Therapien) und Medikamente zu. Seit dem 01.01.2013 gelten jedoch bundeseinheitliche Regelungen für Ausnahmen; dazu gehören Patienten mit bestimmten Diagnosen, die das Budget folglich nicht beeinflussen.

Ärzte haben seither zwei Möglichkeiten, um die besagten Ausnahmen budgetfrei geltend zu machen:

  • Verordnungen unter Berücksichtigung einer „Praxisbesonderheit“
    • einige Diagnosen werden inzwischen als „Praxisbesonderheit“ klassifiziert, sofern diese mit einem entsprechenden ICD-10-Code versehen sind; dieser Klassifikation gehören ebenfalls Patienten mit Diagnosen an, denen lediglich ein halbes bzw. ein ganzes Jahr extrabudgetäre Verordnungen ausgestellt werden können
    • demzufolge gilt: Verordnungen, die als „Praxisbesonderheit“ eingestuft werden, belasten nicht das Heilmittelbudget des jeweiligen Arztes
    • eine Diagnoseliste der Kassenärztlichen Vereinigung („Vereinbarung über Praxisbesonderheiten nach §84 Abs. 8 SGB V – Anlage 1: Liste über Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V“) finden Sie hier: Anlage 1
  • Verordnungen unter Berücksichtigung eines „langfristigen Heilmittelbedarfs“
    • einige Diagnosen können im Rahmen eines „langfristigen Heilmittelbedarfs“ verordnet werden (müssen als solche auf der Verordnung gekennzeichnet werden)
    • die entsprechenden Patienten müssen bei ihrer Krankenkasse erfragen, ob bei dieser ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist (nicht bei allen GKVs der Fall)
      → sofern erforderlich benötigt die Kasse eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte „Ärztliche Bescheinigung“ (Vordruck hier) mit Hinweis auf die Schwere und den bestehenden Zeitraum der zu Grunde liegenden Erkrankung
    • genehmigt eine Krankenkasse den „langfristigen Heilmittelbedarf“, belasten die entsprechenden Verordnungen nicht das Heilmittelbudget des jeweiligen Arztes
    • eine Diagnoseliste der Kassenärztlichen Vereinigung („Vereinbarung über Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V – Anlage 2: Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V“) finden Sie hier: Anlage 2