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Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen bzw. Dokumente/Nachweise benötige ich bei einer Erstanmeldung?

Grundsätzlich besteht für Sie in meiner Praxis die Möglichkeit einer kostenfreien, unverbindlichen Beratung, für die Sie keine zusätzlichen Unterlagen oder Dokumente benötigen – in diesem Fall kontaktieren Sie meine Praxis einfach telefonisch und vereinbaren Sie vorab einen Beratungstermin.

Im Rahmen der Beratungsleistung können Sie sich darüber informieren, ob Sie bzw. Ihre Angehörigen oder Kinder eine logopädische Behandlung benötigen – sollte dies der Fall sein erhalten Sie auf Wunsch ein Empfehlungsschreiben, mit dem Sie bei Ihrem behandelnden Arzt vorstellig werden können, um eine logopädische Verordnung zu erhalten.

Bitte bedenken Sie: Eine logopädische Behandlung erfolgt grundsätzlich auf Basis einer vorgelegten ärztlichen Verordnung; alternativ besteht die Möglichkeit der eigenständigen Finanzierung auf Selbstzahler- bzw. Rechnungsbasis.

Sollten Sie bereits eine ärztliche Verordnung für eine logopädische Behandlung besitzen und planen, einen Termin in meiner Praxis zu vereinbaren, so können die folgenden Dokumente bzw. Nachweise (sofern vorhanden) bei unserem ersten Termin hilfreich sein:

  • je nach Krankheitsbild: Eine Kopie des letzten Arztberichtes bzw. Kopien von Nachweisen weiterer, therapiebegleitender Maßnahmen wie Rehabilitationsmaßnahmen, Teilnahme an Förderprogrammen (z.B. von Kitas, Schulen, Heilpädagogen etc.), anderweitige Therapiemaßnahmen etc.
  • bei zuzahlungspflichtigen Patienten (über 18): Ggf. den Nachweis einer Gebührenbefreiung seitens der zuständigen Krankenkasse
  • sofern eine logopädische Behandlung in einer anderen Praxis innerhalb der letzten 12 Wochen stattgefunden hat: Kopie des letzten zurückliegenden Therapieberichts (falls vorhanden)

Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den behandelnden Logopäden sowie den verordnenden Arzt vorab bezüglich eines Wechsel der zuständigen Krankenkasse zu informieren, da dies - insbesondere im Falle eines Wechsels während eines stattfindenden Behandlungszeitraumes - dazu führen kann, dass eine bestehende Verordnung bzw. ein Rezept zum Zeitpunkt des Eintritts in das neue Versicherungsverhältnis seine Gültigkeit verliert und folglich eine neue Verordnung durch den behandelnden Arzt ausgestellt werden muss.  

Wie viele Therapiesitzungen umfasst eine logopädische/s Verordnung/Rezept?

Im Regelfall umfasst eine logopädische Verordnung bzw. ein Rezept 10 Therapieeinheiten/-sitzungen; eine Ausnahme bildet die sog. „Erstverordnung“ (erstmalige Vorstellung bei einem Logopäden), diese umfasst 10 Therapieeinheiten sowie eine zusätzliche „Diagnostikeinheit“ (insgesamt: 11 Therapiesitzungen) zum Zwecke der Feststellung der vorliegenden Symptome des Patienten.

Wie viele Therapiesitzungen bzw. Verordnungen/Rezepte kann ich maximal erhalten?

Dies ist abhängig von der vorliegenden Symptomatik des Patienten und der damit verbundenen Diagnose; auch die Einschätzung des verordnenden Arztes spielt bei der Anzahl der Verordnungen eine nicht unerhebliche Rolle.

Im Falle von kindlichen Sprach- und Sprechstörungen sind - je nach Diagnose - maximal zwischen 3-6 logopädische Verordnungen/Rezepte zu je 10 Therapieeinheiten/-sitzungen (also 30-60 Therapieeinheiten) möglich, wobei diese nicht zwingend in vollem Umfang in Anspruch genommen werden müssen (z.B. wenn der Patient schnell Fortschritte macht und die Behandlung folglich früher beendet werden kann).

Im Falle von Redeflussstörungen (z.B. Stottern oder Poltern) bei Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen) sind maximal zwischen 2-5 logopädische Verordnungen/Rezepte zu je 10 Therapieeinheiten/-sitzungen (also 20-50 Therapieeinheiten) möglich, wobei diese nicht zwingend in vollem Umfang in Anspruch genommen werden müssen (z.B. wenn der Patient schnell Fortschritte macht und die Behandlung folglich früher beendet werden kann).

Im Falle von Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen im Erwachsenenalter (z.B. durch Hirnschädigungen bzw. Folgen eines Schlaganfalls oder einer OP) sind maximal 6 logopädische Verordnungen/Rezepte zu je 10 Therapieeinheiten/-sitzungen (also 60 Therapieeinheiten) möglich; darüber hinaus sind sog. „Langzeittherapien“ bzw. „Therapien außerhalb des Regelfalles“ möglich, diese müssen jedoch vom behandelnden Arzt begründet und vorab von der für den Patienten zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.

Im Falle von Stimmstörungen im Erwachsenenalter sind maximal 2 logopädische Verordnungen/Rezepte zu je 10 Therapieeinheiten/-sitzungen (also 20 Therapieeinheiten) möglich.

 

Bitte beachten Sie, dass eine Ausschöpfung der maximal möglichen Anzahl an Verordnungen/Rezepten bzw. Therapieeinheiten/-sitzungen nicht bedeutet, dass keine weitere Fortsetzung der logopädischen Behandlung möglich ist – eine Ausschöpfung bedeutet lediglich, dass eine Pausierung von drei Monaten zwischen der Beendigung der letzten zurückliegenden logopädischen Verordnung/des Rezepts und der Ausstellung einer neuen logopädischen Verordnung/eines Rezepts stattfinden muss.
Bei dem zuvor genannten Zeitraum von 12 Wochen bzw. 3 Monaten handelt es sich um eine von den gesetzlichen Krankenkassen vorgegebene Frist, die sowohl von den verordnenden Ärzten wie auch den behandelnden Logopäden eingehalten werden muss.

Mögliche Alternativen zu einer solchen o.g. Unterbrechung bestehen in der Verordnung einer Langzeittherapie (sog. „Therapie außerhalb des Regelfalles“, welche jedoch vorab vom Arzt als solche begründet und von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden muss), einer Anpassung der ärztlichen Verordnung im Rahmen einer neuerlichen Diagnose (sofern sich bestehende Symptome vor Beendigung der letztmöglichen Verordnung geändert haben) oder durch die Entscheidung zur privaten Kostenübernahme der entstehenden Behandlungskosten (sog. „Selbstzahlervereinbarung“).

Falls Sie sich in einem privaten Versicherungsverhältnis befinden, so sind die o.g. Angaben lediglich Richtwerte, die jedoch für Privatpatienten nicht als gesetzlich verbindlich zu verstehen sind. In welchem Umfang Ihnen logopädische Therapieeinheiten/-sitzungen zustehen, hängt von den Leistungen Ihrer Krankenkasse sowie der Bereitschaft des behandelnden Arztes zur Weiterverordnung ab; genauere Informationen zur Übernahme logopädischer Behandlungsleistungen entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag bzw. Ihren Vertragsunterlagen.

Wie viele Therapiesitzungen können pro Woche erfolgen?

Dies hängt von der gestellten Diagnose im Rahmen der ärztlichen Verordnung sowie der Einschätzung des behandelnden Arztes ab. Darüber hinaus werden bei der Festsetzung der sog. „Therapiefrequenz“ weitere Faktoren wie beispielsweise die Belastbarkeit des Patienten (körperlich und/oder geistig) oder die Erreichbarkeit des Therapiestandortes (z.B. im Falle von körperlichen Behinderungen) berücksichtigt.  

Regulär erhalten Sie eine logopädische Verordnung/ein Rezept mit einer sog. „Therapiefrequenz“ von 1x pro Woche; je nach Bedarf kann diese Frequenz auch 1-2x pro Woche oder von Beginn der Behandlung an 2x pro Woche umfassen.
Falls auf der Verordnung 1-2x pro Woche vermerkt wurde, so handelt es sich um eine Empfehlung des behandelnden Arztes, die logopädische Behandlung - sofern zeitlich bzw. terminlich möglich (in Abhängigkeit der terminlichen Möglichkeiten des Patienten sowie der Auslastung des behandelnden Logopäden) - 2x pro Woche wahrzunehmen; ist dies nicht möglich, sollte mindestens 1x pro Woche eine logopädische Therapie erfolgen.

Eine häufigere „Therapiefrequenz“ (z.B. 3x pro Woche und mehr) würde eine Intensivtherapie bedeuten; diese Art der Behandlung wird im Normalfall eher selten verordnet (meist im Rahmen einer klinisch stattfindenden logopädischen Behandlung).     

Wie lange dauert eine (einzelne) Therapiesitzung?

Je nach vorliegender logopädischer Verordnung/logopädischem Rezept sowie der zugehörigen gestellten Diagnose kann die Therapiedauer zwischen 30, 45 und 60 Minuten variieren.

Im Normalfall wird auf der Verordnung vom behandelnden Arzt eine Therapiezeit von 45 Minuten vermerkt, in Fällen von komplexeren Störungsbildern (z.B. „Aphasie“ nach Hirnschädigung/Schlaganfall) sind auch 60 Minuten üblich. Eine Therapiezeit von lediglich 30 Minuten kann bei (jüngeren) Kindern vermerkt werden (sofern beispielsweise deren Konzentrationsfähigkeit noch nicht ausreicht, um einen Zeitraum von 45 Minuten zu überdauern).

Welchen (Gesamt-)Zeitraum umfasst eine logopädische Therapie bis zu ihrem Abschluss?

Die Beantwortung dieser Frage hängt in großem Maße von der zu Grunde liegenden Erkrankung bzw. der Komplexität des vorliegenden Störungsbildes sowie den individuellen Faktoren/Umständen des Patienten (Alter, Ausdauer/Konzentration, Übungsbereitschaft, das regelmäßige Wahrnehmen von Therapiemaßnahmen sowie das Erreichen von Fortschritten innerhalb der Therapiesitzungen) ab.
Pauschal lässt sich die (Gesamt-)Dauer der logopädischen Behandlung nicht einschätzen; in Abhängigkeit der individuellen Entwicklung im Rahmen der Therapie wird mit dem Patienten regelmäßig über dessen Fortschritte gesprochen um eine ungefähre Prognose für dessen weiteren Therapieverlauf zu erstellen.

Grundsätzlich wird angestrebt, die logopädische Behandlung innerhalb des für die jeweilige Diagnose vorgesehenen Regelfalles (siehe Frage „Wie viele Therapiesitzungen bzw. Verordnungen/Rezepte kann ich maximal erhalten?“ weiter oben) erfolgreich abzuschließen, jedoch kann es mitunter - in Abhängigkeit der zuvor erwähnten Faktoren - vorkommen, dass eine logopädische Therapie über einen längerfristigen Zeitraum stattfindet.

Gibt es einen Unterschied zwischen Sprachstörungen und Sprechstörungen?

Bei Sprachstörungen handelt es sich um die Beeinträchtigung der Fähigkeit die Sprache in ihren verschiedenen Formen korrekt verwenden zu können. Die zuvor genannte Beeinträchtigung bezieht sich dabei nicht nur auf die Anwendung der Sprache (z.B. das Sprechen selbst), sondern mitunter auch auf das Verstehen gesprochener Äußerungen sowie die schriftsprachlichen Fähigkeiten (Lesen und Schreiben).
Häufige Symptome umfassen hierbei die fehlerhafte Verwendung von Lauten bzw. Veränderung von Lauten zu sog. „Ersatzlauten“ (Bsp.: /t/ → /k/), Störungen der Wortfindung sowie die Unfähigkeit grammatikalisch korrekte Sätze zu bilden.
Logopädische Störungsbilder, die in die Kategorie der „Sprachstörungen“ eingeteilt werden, sind u.a. Störungen der kindlichen Sprachentwicklung (ausgenommen Sprechstörungen wie „Sigmatismen“, s.u.) & Aphasien (Sprachstörungen nach Hirnschädigung).

Bei Sprechstörungen hingegen ist die Fähigkeit zur Lautbildung bzw. Bewegungsplanung (im Gehirn) und/oder der Bewegungsausführung der am Sprechvorgang beteiligten Organe (z.B. Zunge, Lippen, Kiefer etc.) betroffen. Darüber hinaus kann auch die Koordination von Atmung, Stimmgebung und Muskelspannung (Gesichts-, Mund- und Halsbereich) in Mitleidenschaft gezogen sein.
Die häufigsten Symptome umfassen in diesem Falle Sprechanstrengungen, eine undeutliche Aussprache sowie Verständigungsschwierigkeiten.
Logopädische Störungsbilder, die in die Kategorie der „Sprechstörungen“ eingeteilt werden, sind u.a. Störungen der kindlichen Aussprache (hier: Sigmatismen bzw. das sog. „Lispeln“, meist bedingt durch eine Beeinträchtigung der Muskulatur im Gesichts- und Mundbereich) sowie Sprechapraxien & Dysarthrien (Störungen der Planung bzw. Ausführung des Sprechvorganges bedingt durch Hirnschädigungen).

Wie unterscheiden sich Logopäden, Sprachtherapeuten und Förderkräfte im Bereiche Sprache voneinander?

Unter der Bezeichnung „Logopäde/in“ versteht man eine gesetzlich geschützte und staatlich anerkannte Berufsbezeichnung unter dem Logopädengesetz von 1980. Ein/e Logopäde/in hat in der Regel eine dreijährige Fachschulausbildung bzw. ein vergleichbares Fachstudium zum sog. „Heilmittelerbringer“ absolviert.

Der Begriff „Sprachtherapeut“ hingegen ist nicht gesetzlich geschützt und stellt eine Art „Oberbegriff“ für eine Reihe von Berufsgruppen dar, die sprachtherapeutisch tätig sind. Diesen Berufsgruppen gehören u.a. (Klinische) Linguisten, Patholinguisten, Klinische Sprechwissenschaftler oder auch Sprachheilpädagogen an.

Die o.g. Berufsgruppen unterscheiden sich voneinander meist in den unterschiedlichen Schwerpunkten ihrer jeweiligen Berufsausbildungen.

Förderkräfte im Bereich „Sprache“ ist eine ausgedehntere Bezeichnung als der Begriff „Sprachtherapeut“. Hierbei kann es sich um (Sprach-)Heilpädagogen, Sonderpädagogen oder zum Teil auch Erzieher und Lehrer mit besonderer Fortbildung in den Bereichen Pädagogik, Sprache und Sprachentwicklung handeln.
Oftmals handelt es sich bei dieser Form der Förderung um eine Gruppensituation, in deren Rahmen mehrere Personen gefördert werden.

Hierbei gilt zu beachten: Eine Fördermaßnahme im Bereich „Sprache“ (z.B. innerhalb der Kita) kann eine logopädische Therapie nicht ersetzen, diese allerdings ergänzend unterstützen.